FLAI Studio.
Anlage zum Auftrag · AGB · Stand 23.10.2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen
FLAI Studio ist die Geschäftsbezeichnung eines Einzelunternehmens. Anbieter, vertretungsberechtigte Person und ladungsfähige Anschrift: siehe Impressum.
Diese AGB sind Anlage zum Auftrag und werden nicht gesondert unterschrieben.
Bei Widersprüchen geht der Auftrag diesen AGB vor.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für alle Leistungen des Auftragnehmers gegenüber Unternehmern
i. S. d. § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, eingetragenen Vereinen,
Stiftungen und Religionsgemeinschaften, soweit sie nicht als Verbraucher handeln. Mit Verbrauchern werden
keine Verträge geschlossen.
- Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der
Auftragnehmer ihnen in Textform ausdrücklich zustimmt.
- Rangfolge bei Widersprüchen: individuell ausgehandelte Vereinbarungen → Auftrag →
Leistungsschein → diese AGB → sonstige Anlagen. In datenschutzrechtlichen Fragen geht ein
geschlossener Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) vor.
§ 2 Vertragsschluss und Art der Leistungen
- Angebote des Auftragnehmers sind 14 Kalendertage bindend, sofern sie nicht
ausdrücklich als freibleibend bezeichnet sind oder eine andere Frist nennen. Die Bindefrist
betrifft ausschließlich das Angebot; mit Vertragsschluss entfällt sie und berührt die
Laufzeit der vereinbarten Leistungen nicht.
- Der Vertrag kommt zustande durch Unterzeichnung des Auftrags, durch elektronische Annahme über das
Bestätigungsverfahren des Auftragnehmers, durch Annahme in Textform (E-Mail genügt) oder — nur bei
Auftraggebern mit Sitz in Deutschland — durch Zahlung der Anzahlung, sofern dem Auftraggeber zuvor Auftrag und
AGB in Textform zugegangen sind. Weitere Leistungen werden durch einen
gesonderten Leistungsschein beauftragt; dieser kommt durch Bestätigung des Auftraggebers in
Textform zustande. Auftrag, individuell vereinbarte Regelungen, diese AGB und ein
geschlossener AVV gelten für alle Leistungsscheine fort.
- Projektleistungen (Erstellung und Redesign von Websites) sind Werkleistungen
i. S. d. §§ 631 ff. BGB. Laufende Leistungen (Hosting, Care-Plan, Betreuung)
sind Dienstleistungen i. S. d. §§ 611 ff. BGB; ein bestimmter Erfolg — insbesondere eine
bestimmte Zahl von Anfragen, Buchungen oder Umsätzen — wird nicht geschuldet.
- Leistungen, die im Auftrag oder im Leistungsschein nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind
nicht geschuldet. Sie werden nur nach § 4 gesondert beauftragt und vergütet.
- Zusagen, Zusicherungen und Nebenabreden von Mitarbeitern, Freelancern oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers werden erst mit Bestätigung in Textform durch den
Auftragnehmer verbindlich. Dies gilt nicht für Erklärungen des Inhabers. Mündliche Absprachen
mit dem Inhaber fasst der Auftragnehmer auf Wunsch einer Partei in Textform zusammen;
§ 305b BGB bleibt unberührt.
- Maßgebliche Leistungsbeschreibung. Inhalt und Beschaffenheit der Leistungen
ergeben sich ausschließlich aus dem Auftrag, dem Leistungsschein und dessen Modulen. Werbetexte,
Darstellungen auf der Website des Auftragnehmers, Präsentationen, Muster und mündliche
Äußerungen sind keine Beschaffenheitsangaben. Eine Garantie übernimmt der
Auftragnehmer nur, wenn sie in Textform ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet ist. Abweichende
Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch den Inhaber;
individuell ausgehandelte Abreden haben nach § 305b BGB Vorrang (§ 18 Abs. 1).
§ 3 Vergütung und Zahlung
- Anzahlung. Projektleistungen werden gegen Anzahlung begonnen. Die Höhe der
Anzahlung wird im Auftrag betragsmäßig ausgewiesen und liegt üblicherweise zwischen
30 % und 50 % der Netto-Auftragssumme; bei besonders vorleistungsintensiven
Projekten kann im Auftrag ein höherer, bei kleinen Aufträgen ein niedrigerer Betrag oder der
Verzicht auf eine Anzahlung vereinbart werden. Maßgeblich ist ausschließlich der im Auftrag
ausgewiesene Betrag. Der Arbeitsbeginn erfolgt nach Zahlungseingang.
- Die Anzahlung vergütet die mit Auftragsannahme bereits erbrachten bzw. disponierten
Leistungen (Konzeption, Projektierung, Kapazität, Projektumgebung). Kündigt der Auftraggeber
vor Leistungsbeginn, kann der Auftragnehmer sie als pauschalierten Aufwandsersatz einbehalten;
weist der Auftraggeber einen geringeren Aufwand nach, wird die Differenz erstattet.
- Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag über Projektleistungen nach Leistungsbeginn frei
(§ 648 Satz 1 BGB), gilt § 648 BGB, Sätze 2 und 3 (vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und
anderweitigen Erwerbs). Geleistete Zahlungen
werden angerechnet, ein übersteigender Betrag erstattet.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB), einschließlich der
Pauschale von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Veröffentlichung (Go-Live)
erfolgt erst nach vollständiger Zahlung.
- Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder
entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Dies gilt nicht für Gegenforderungen wegen
Mängeln derjenigen Leistung, deren Vergütung geltend gemacht wird; wegen Mängeln kann der
Auftraggeber die Zahlung jedoch nur in angemessener Höhe zurückhalten, höchstens in Höhe des
Doppelten der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis geltend machen; § 320 BGB bleibt unberührt.
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§ 4 Anfragen, Zusatzleistungen, Stundensatz
- Offizieller Kanal. Anfragen, Störungsmeldungen, Änderungswünsche und
Beauftragungen sind ausschließlich per E-Mail an die im Auftrag genannte Adresse zu richten.
Telefonate, Sprach- und Messenger-Nachrichten gelten erst dann als Anfrage,
wenn sie per E-Mail bestätigt wurden; Fristen beginnen mit Zugang der E-Mail.
- Ablauf kostenpflichtiger Arbeiten. Der Auftragnehmer antwortet mit einer
Aufwandsschätzung (geschätzte Stunden × Stundensatz). Erst nach
Freigabe in Textform entsteht eine Pflicht zur Ausführung; abgerechnet wird
nach tatsächlichem Aufwand.
Wird die Schätzung um mehr als 20 % überschritten, bedarf der darüber
hinausgehende Aufwand einer erneuten Freigabe in Textform. Ohne Freigabe besteht kein Anspruch auf
Ausführung; ein Vergütungsanspruch entsteht insoweit nur, wenn der Auftraggeber die Arbeiten
veranlasst und ihr Ergebnis ohne unverzüglichen Widerspruch entgegengenommen hat. Gesetzliche
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung (BGB)
bleiben unberührt.
- Stundensatz 90 €, abgerechnet im 15-Minuten-Takt; Eilauftrag
(selber Werktag oder außerhalb der Geschäftszeiten, auf Anforderung in Textform)
135 €. Die ersten 30 Minuten der Diagnose sind je Störungsmeldung
kostenfrei, höchstens einmal je Kalendermonat.
- Abrechnung nach Aufwand. Die Rechnung nennt die geleistete Arbeit und den
Gesamtaufwand; ein Einzelnachweis ist der Rechnung nicht beizufügen. Erhebt der Auftraggeber
nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung in Textform begründete
Einwände gegen den abgerechneten Aufwand, gilt dieser als anerkannt; auf diese Folge weist die
Rechnung hin. Auf Anforderung in Textform legt der Auftragnehmer einen Tätigkeitsnachweis
(Datum, Arbeit, Dauer) nach.
- Werktage und Geschäftszeiten. Werktage sind Mo–Fr außer gesetzlichen
Feiertagen am Sitz des Auftragnehmers, Geschäftszeiten 9–17 Uhr; später zugegangene Anfragen
gelten als am nächsten Werktag zugegangen.
§ 5 Mitwirkung und Verantwortung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle erforderlichen Inhalte (Texte, Fotos, Logos),
Informationen und Zugänge bereit und benennt einen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis.
- Inhalte des Auftraggebers. Für Inhalte, die er liefert, auswählt oder verlangt —
Texte, Bilder, Videos, Marken, Daten sowie die Angaben nach Absatz 3 —, ist der Auftraggeber
allein verantwortlich; er gewährleistet, dass sie frei von Rechten Dritter und rechtmäßig sind.
Teilt der Auftragnehmer Bedenken in Textform mit und verlangt der Auftraggeber die Verwendung
gleichwohl, trägt er das Risiko. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter aus solchen
Inhalten frei, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung, es sei denn, der
Auftragnehmer hat die Verletzung zu vertreten. Bei der Übergabe prüft der Auftraggeber die
Inhalte der Leistung.
- Für die inhaltliche Richtigkeit der von ihm gelieferten oder freigegebenen Angaben
ist der Auftraggeber allein verantwortlich — Preise, Verfügbarkeiten,
Öffnungszeiten und die Pflichtangaben seiner Website (Impressum, Datenschutzerklärung, AGB,
Widerrufsbelehrung). Eine Rechtsprüfung oder Rechtsberatung schuldet der Auftragnehmer
insoweit nicht.
- Im Auftrag genannte Termine sind Planungstermine; verbindlich ist ein Termin nur, wenn er in
Textform ausdrücklich als „verbindlicher Termin“ bezeichnet ist.
Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen
entsprechend. Nachgewiesener Mehraufwand kann nach vorheriger Ankündigung in Textform nach
§ 4 abgerechnet werden.
- Der Auftraggeber sichert die ihm übergebenen Zugangsdaten und teilt Störungen unverzüglich
nach Kenntnis per E-Mail mit.
- Ruhezustand bei fehlender Mitwirkung oder Zahlung. Kommt der Auftraggeber
mit einer fälligen Zahlung oder mit einer nach Absatz 1 geschuldeten Mitwirkung in Verzug,
setzt ihm der Auftragnehmer in Textform eine Nachfrist von zwei Wochen. Nach fruchtlosem
Ablauf darf er die Arbeiten aussetzen und das Projekt in den Ruhezustand
versetzen (Mitteilung in Textform); dann bestehen keine Leistungs- und Terminpflichten,
Termine verschieben sich um dessen Dauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit, und
für die erneute Einarbeitung kann er bis zu zwei Stunden nach § 4 berechnen. Ruht ein
Projekt aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen länger als 30 Tage, ist der Auftragnehmer
berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen. Holt der Auftraggeber
die Mitwirkung nicht innerhalb angemessener Frist nach, kann er nach § 643 BGB kündigen;
§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Für die Restzahlung vor Veröffentlichung gilt vorrangig
§ 13 Abs. 6. Fehlen nur noch Inhalte des Auftraggebers und liefert er sie nicht
binnen 14 Tagen nach Anforderung in Textform, darf der Auftragnehmer die Leistung mit
gekennzeichneten Platzhaltern übergeben; das ist die Übergabe im Sinne des Auftrags, die
Restzahlung wird fällig. Fehlende Inhalte sind kein Mangel; sie werden im Rahmen der
Korrekturschleifen (§ 6), danach nach § 4 eingepflegt.
§ 6 Korrekturen und Abnahme von Projektleistungen
- Korrekturschleifen. Enthalten ist die im Auftrag oder Leistungsschein
ausgewiesene Zahl von Sammelkorrekturen je Meilenstein, ohne abweichende
Angabe eine. Eine Korrekturschleife ist eine einzige, vollständige
Korrekturliste nach Absatz 2.
- Korrekturfenster und Form. Nach Übergabe eines Ergebnisses (Entwurf oder
fertige Leistung, je nach Modul) hat der Auftraggeber 14 Tage ab Zugang der
Übergabe-E-Mail, um seine Korrekturen gesammelt in einer einzigen
Liste zu übermitteln. Wirksam ist sie nur, wenn sie (a) per
E-Mail an die im Auftrag genannte Adresse in Textform als ein zusammenhängendes
Dokument oder eine E-Mail erfolgt, (b) nummerierte Punkte enthält, (c) je Punkt
Stelle bzw. URL, gewünschte Änderung und neuen Wortlaut nennt,
(d) optische Punkte mit einem markierten Screenshot (Pfeil,
Umrandung oder Unterstreichung) belegt, passend nummeriert („Screenshot 1 → Punkt 1“), und
(e) neue Texte und Bilder fertig mitliefert. Sprach- und Videonachrichten,
Telefonate, Messenger-Nachrichten und Teillieferungen sind keine wirksame
Korrekturanforderung und lösen weder Fristen noch Pflichten aus; der Auftragnehmer
kann sie nach eigenem Ermessen gleichwohl berücksichtigen, ohne dass daraus ein Anspruch für
die Zukunft entsteht. Nimmt er sie an, gilt § 6a. Eine unvollständige oder unklare Liste kann er einmal zur Ergänzung
zurückgeben; das Korrekturfenster verlängert sich dadurch um höchstens fünf Werktage. Auf Wunsch in
Textform verlängert der Auftragnehmer das Korrekturfenster einmalig um bis zu zehn Werktage;
die Fälligkeit der Restzahlung bleibt unberührt.
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§ 6 Korrekturen und Abnahme — Fortsetzung
- Nachkontrolle. Nach Einarbeitung meldet der Auftragnehmer die
Fertigstellung. Der Auftraggeber prüft binnen fünf Werktagen nur, ob die
Punkte seiner Liste richtig umgesetzt sind; neue Wünsche sind nicht Gegenstand der
Nachkontrolle.
- Was keine Korrektur ist. Neue Seiten und Funktionen sowie Änderungen am
abgestimmten Konzept oder an freigegebenen Teilen sind Zusatzleistungen nach § 4 — ebenso
alle Wünsche nach Ablauf des Korrekturfensters und nach der Abnahme.
Mängel bleiben unberührt: Weicht die Leistung vom Vereinbarten ab, wird sie
im Rahmen der Gewährleistung unentgeltlich nachgebessert — unabhängig von
der Zahl der Korrekturschleifen; gemeldet wird sie in Textform. Beruht eine
gemeldete Störung nicht auf einem Mangel der Leistung des Auftragnehmers, sondern auf
Inhalten, Eingriffen oder Systemen des Auftraggebers oder auf einem nachträglichen
Änderungswunsch, kann der Auftragnehmer den Aufwand nach § 4 berechnen; er weist hierauf vor
Beginn der Arbeiten hin und holt die Freigabe nach § 4 Abs. 2 ein.
- Freigabe eines Meilensteins. Sie erfolgt in Textform und gilt als erteilt,
wenn der Auftraggeber nicht innerhalb des Korrekturfensters nach Absatz 2 unter Angabe
konkreter Änderungswünsche widerspricht; auf diese Rechtsfolge weist der Auftragnehmer in
der Vorlage hin.
- Abnahme. Nach Fertigstellung fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber in
Textform zur Abnahme auf. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb
von 14 Tagen nach Zugang der Aufforderung die Abnahme unter Angabe
mindestens eines Mangels in Textform verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Auf diese Rechtsfolge
wird in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen. Dieser Absatz gilt für alle abnahmefähigen
Leistungen; Leistungsscheine und Module verweisen auf ihn. Unwesentliche Mängel berechtigen
nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Rahmen der Nacherfüllung behoben
(Go-Live: § 3 Abs. 4). Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe ausschließlich
unwesentlicher Mängel, gilt das Werk mit deren Beseitigung, spätestens zehn Werktage nach
Zugang der Verweigerung, als abgenommen, sofern er bis dahin keinen wesentlichen Mangel
benennt. Zur Benennung eines Mangels genügt die Beschreibung des Fehlerbilds. Verlangt der
Auftraggeber die Veröffentlichung, liegt darin die Abnahme, soweit er nicht zugleich in Textform
einen wesentlichen Mangel benennt.
§ 6a Korrekturen außerhalb der vorgesehenen Form
- Eine formgerecht nach § 6 Abs. 2 eingereichte Korrekturliste wird stets als
Korrekturschleife angerechnet.
- Korrekturbestätigung. Entscheidet sich der Auftragnehmer, Korrekturen
anzunehmen, die auf anderem Weg übermittelt wurden (Sprachnachricht, Telefon, Messenger,
Video, Teillieferung), fasst er deren Inhalt in einer E-Mail an den Auftraggeber zusammen.
Mit Zugang dieser Bestätigung gelten die Punkte als Korrekturliste des Auftraggebers
und die Korrekturschleife als in Anspruch genommen. Er kann die Zusammenfassung
binnen drei Werktagen in Textform ergänzen oder berichtigen, längstens bis
zum Ende des Korrekturfensters; bleibt eine Rückmeldung aus, gilt sie als vollständig und
zutreffend. Auf diese Rechtsfolge weist die Bestätigung ausdrücklich hin.
- Die Annahme einzelner Korrekturen außerhalb der Form begründet keinen Anspruch, dass
weitere auf diesem Weg entgegengenommen werden.
§ 7 Nutzungsrechte und Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben Entwurf, individuell erstellter Quellcode und alle
Arbeitsergebnisse beim Auftragnehmer; der Auftraggeber erhält bis dahin kein Nutzungsrecht.
Der Vorbehalt erstreckt sich nicht auf Inhalte und personenbezogene Daten
des Auftraggebers; für diese gelten § 14 und der AVV.
- Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den individuell für ihn
erstellten Arbeitsergebnissen (Design, Texte, individueller Code) ein
ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht.
- Ausgenommen sind:
- Standardkomponenten, Bibliotheken und Werkzeuge Dritter — hieran erhält der Auftraggeber
ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen der jeweiligen Lizenzbedingungen;
- die vom Auftragnehmer entwickelten Werkzeuge, Systemkomponenten und
Konfigurationen — insbesondere die Module für Anfragen, Buchungen, Zahlungen, den
Inhaberbereich und die E-Mail-Verarbeitung sowie die Betriebsumgebung. Diese verbleiben
beim Auftragnehmer; an den für den fortlaufenden Betrieb der Website erforderlichen
Komponenten erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung ein einfaches
Nutzungsrecht für die Dauer des Betriebs durch den Auftragnehmer, im Übrigen gilt die
entsprechende Ziffer des Auftrags.
- Ein Übergang des Urheberrechts findet nicht statt; eingeräumt werden nur Nutzungsrechte.
Inhalte und Daten des Auftraggebers bleiben ihm zugeordnet (Export: § 14).
- Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, allgemeines Know-how, Ideen, Konzepte, Verfahren,
Techniken sowie nicht auftraggeberspezifische, wiederverwendbare Bausteine unbeschränkt für
eigene Zwecke und andere Auftraggeber zu nutzen. Das Nutzungsrecht nach Absatz 2 bezieht sich
auf die konkrete Gesamtgestaltung und deren Inhalte, nicht auf die allgemeinen Bausteine.
- Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes der Systemkomponenten nach Absatz 3 lit. b
besteht nicht.
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§ 8 Laufende Leistungen (Care-Plan)
- Laufende Leistungen werden monatlich im Voraus abgerechnet und können von
beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in
Textform an die im Auftrag genannte E-Mail-Adresse gekündigt werden; auf anderem Weg
übermittelte Erklärungen wirken erst mit Zugang an dieser Adresse. Eine Mindestlaufzeit
besteht nur, soweit sie im Auftrag oder im Leistungsschein vereinbart ist.
- Umfang der Tarife:
| Tarif | Preis | Leistungen | Erstreaktion |
| Basic | 39 €/Monat |
Betrieb der Website auf der Infrastruktur des Auftragnehmers, automatische
Erreichbarkeitsprüfung der Startseite mit Meldung an ihn, Erneuerung des TLS-Zertifikats,
Bearbeitung eingehender Störungsmeldungen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten.
Keine Inklusivminuten. |
keine zugesicherte Frist |
| Plus | 69 €/Monat |
wie Basic, zusätzlich 30 Minuten Änderungen pro Monat |
spätestens am zweiten Werktag nach Zugang (§ 4 Abs. 5) |
| Pro | 149 €/Monat |
wie Basic, zusätzlich 90 Minuten Änderungen pro Monat (nicht übertragbar) und
vorrangige Bearbeitung |
spätestens am folgenden Werktag |
- Betrieb beim Auftraggeber (Variante A). Hosting ist nur bei Variante B
geschuldet. Bei Variante A umfasst der Tarif zum gleichen Preis statt des Betriebs die
Bereitschaft des Auftragnehmers nach Maßgabe des Leistungsscheins; Hosting,
Sicherheit, Updates, Datensicherung und Anbieterverträge bleiben beim Auftraggeber
(§ 9 Abs. 6). Sind die Zugänge nach § 9 Abs. 7 widerrufen oder unbrauchbar, laufen die
Fristen nicht. Ohne Care-Plan bestehen keine Reaktionsfrist und kein
Vorrang; Arbeiten erfolgen nach § 4 mit mindestens einer Stunde.
- Kleine Korrekturen kann der Auftragnehmer im Tarif Basic nach eigenem
Ermessen ohne Berechnung ausführen; ein Anspruch besteht nicht, sonst gilt § 4.
- Erstreaktion ist die qualifizierte erste Rückmeldung, nicht die Behebung;
Fristen laufen ab Zugang der E-Mail nach § 4 Abs. 1.
- Nicht genutzte Inklusivminuten verfallen zum Monatsende.
- Bei jährlicher Vorauszahlung ist ein Monat kostenfrei (12 zum Preis
von 11). Bei vorzeitiger Kündigung wird das Entgelt für volle, noch nicht begonnene Monate
erstattet; genutzte Monate werden zum regulären Monatspreis ohne Freimonat abgerechnet.
- Änderung laufender Leistungen. Der Auftragnehmer kann Vergütung und Bedingungen
laufender Leistungen für die Zukunft ändern. Er teilt die Änderung mindestens vier
Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit (neue Bedingungen, Zeitpunkt, Hinweis auf das
Kündigungsrecht). Der Auftraggeber kann die betroffenen Leistungen bis dahin in Textform
kostenfrei zum Wirksamwerden kündigen; eine Vergütung für Übergabearbeit
(§ 14 Abs. 2) fällt dann nicht an. Kündigt er nicht, gelten die Änderungen ab diesem Zeitpunkt.
Für neue Aufträge und Leistungsscheine gelten die darin genannten Preise.
- Nicht geschuldet sind insbesondere Aktualisierungen von Fremdsoftware,
Sicherungen über AVV Anlage 3 hinaus, die Wiederherstellung eines bestimmten Stands, Sicherheitsprüfungen
und Penetrationstests sowie ein bestimmter Prüfturnus. Der Auftragnehmer betreibt seine
Systeme nach eigenem Sicherheits- und Sicherungskonzept; eine Wiederherstellung wird, falls möglich, nach § 4 abgerechnet.
§ 9 Verfügbarkeit, Wartung, Störungen
- Der Auftragnehmer erbringt Hosting und Betreuung mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Unternehmers. Eine bestimmte prozentuale Verfügbarkeit wird nicht zugesichert.
Weitergehende Verfügbarkeit oder kürzere Fristen gelten nur, soweit im Auftrag oder
Leistungsschein vereinbart.
- Infrastruktur- und Drittanbieter (Rechenzentrum, Netz, Registrar, Zahlungsdienstleister,
E-Mail-Provider, Anbieter von Sprachmodellen und KI-Schnittstellen, Messenger- und
Telefonieanbieter) wählt der Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers
aus; ihre laufende Überwachung schuldet er nicht. Für Störungen aus deren
Verantwortungsbereich, die er bei dieser Sorgfalt weder verhindern noch beheben kann,
verlängern sich Leistungsfristen um deren Dauer; die Haftung richtet sich nach § 11.
- Geplante Wartungsarbeiten erfolgen nach Möglichkeit außerhalb üblicher Geschäftszeiten und
werden vorab angekündigt, wenn sie voraussichtlich länger als eine Stunde dauern.
- Störungsmeldungen bearbeitet der Auftragnehmer im Rahmen des Tarifs (§ 8) und seiner
betrieblichen Möglichkeiten; eine Behebung oder Behebungsdauer wird nicht zugesichert, im
Tarif Basic auch keine Reaktionsfrist. Abweichende Erreichbarkeit bei Urlaub oder Krankheit
teilt er vorab mit.
- Der Auftragnehmer darf Dritte als Erfüllungsgehilfen sowie Infrastruktur- und
Dienstleister einsetzen; seine Verantwortung und § 15 bleiben unberührt.
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§ 9 Verfügbarkeit, Wartung, Störungen — Fortsetzung
- Betrieb beim Auftraggeber (Variante A). Mit der Übergabe gehen Hosting,
Sicherheit, Updates, Datensicherung, Zugangsdaten und Anbieterverträge auf den Auftraggeber
über; danach schuldet der Auftragnehmer laufende Leistungen nur nach § 8 Abs. 3, im Übrigen
bleiben allein die Mängelansprüche nach § 10. Für Störungen aus dem Betrieb, aus Änderungen
des Auftraggebers oder Dritter oder aus nicht eingespielten Sicherheitsupdates haftet er
nicht, soweit ihn kein Verschulden trifft.
- Zugänge bei Variante A. Der Auftraggeber stellt eigene, auf den
Auftragnehmer lautende Zugänge zu Registrar oder DNS, Server und Website bereit, soweit die
Plattform sie anbietet (Einzelheiten im Leistungsschein); persönliche Passwörter verlangt der
Auftragnehmer nicht, die Zugänge sind jederzeit in Textform widerruflich. Der Quellcode liegt
im Repository des Auftragnehmers; eine Kopie erhält der Auftraggeber auf Anforderung
(§ 7, § 14).
- Zugriff auf Systeme des Auftraggebers. Er erfolgt nur auf dessen
Anforderung oder Freigabe in Textform und unter dem eigenen Konto nach Absatz 7; Handlungen
unter anderen Konten sind nicht seine. Vor Arbeiten sichert er den Stand, soweit die
Plattform das in einem Schritt zulässt; im Übrigen bleibt die eigene Datensicherung Sache des
Auftraggebers. Nach jedem Zugriff berichtet er in Textform, was wann geändert wurde;
Codeänderungen zeigt zusätzlich die Versionsgeschichte. Führt der Auftraggeber eine Störung
darauf zurück, teilt er dies binnen 14 Tagen nach dem Bericht mit; die
Ursächlichkeit legt — wie allgemein — derjenige dar, der sich darauf beruft. Beruht sie
darauf, behebt der Auftragnehmer sie nach § 10 kostenfrei; sonst gilt § 4.
§ 9a KI-gestützte Leistungen
- Nutzen Leistungen Sprachmodelle oder andere KI-Dienste Dritter, schuldet der Auftragnehmer
Einrichtung und Betrieb des Agenten nach dem freigegebenen Skript (Anweisungen, Wissensstand,
Zugriffe, Einstellungen) und der im Modul beschriebenen Arbeitsweise einschließlich Safe-Modus,
nicht die Richtigkeit einzelner Antworten. Das Modell kann unzutreffend antworten; das ist eine
Eigenschaft der Technologie und kein Mangel, soweit Skript und Einrichtung dem Vereinbarten
entsprechen.
- Der Auftraggeber erhält in Textform eine Beschreibung, was der Agent sagt, worauf er zugreift
und nach welchem Skript er arbeitet, und kann dies jederzeit prüfen. Antworten des Agenten sind
Erklärungen des Auftraggebers gegenüber seinen Kunden, nicht des Auftragnehmers; Preise,
Verfügbarkeiten, Buchungen und sonstige Zusagen bestätigt ein Mensch auf Seiten des
Auftraggebers (Safe-Modus).
- Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter aus Antworten des Agenten im
Rahmen des freigegebenen Skripts frei, einschließlich angemessener Kosten der
Rechtsverteidigung, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Verletzung zu vertreten. § 11 bleibt
unberührt.
§ 10 Gewährleistung bei Projektleistungen
- Mängel werden zunächst durch Nacherfüllung behoben (Nachbesserung oder
Neuherstellung nach Wahl des Auftragnehmers); ihm sind zwei Versuche und je
eine angemessene Frist einzuräumen. Schlägt sie zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die
gesetzlichen Rechte zu.
- Kein Mangel sind Abweichungen aufgrund gelieferter oder freigegebener Inhalte sowie
Änderungen, die der Auftraggeber oder Dritte selbst vorgenommen haben.
- Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme; wird die Leistung
erst danach veröffentlicht, beginnt die Frist mit der Veröffentlichung, spätestens sechs Monate
nach der Abnahme. Dies gilt nicht in den Fällen des § 11 Abs. 1.
§ 11 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt: bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer
Garantie. Ansprüche betroffener Personen, die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach
Art. 82, 83 DSGVO und sonstige zwingende Haftung bleiben unberührt.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf), begrenzt auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden; im Übrigen ist die Haftung für einfache
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie
mittelbare und Folgeschäden sind dabei nur im Rahmen des Höchstbetrags (Absatz 4) zu ersetzen.
- Über das Sicherungskonzept des Auftragnehmers (AVV Anlage 3) hinaus ist eine Datensicherung
für den Auftraggeber nicht geschuldet; Inhalte, die er selbst einstellt, sichert er selbst. Unterlässt er eine mögliche und zumutbare eigene
Sicherung, haftet der Auftragnehmer für Datenverlust nur, soweit der Schaden auch bei
ordnungsgemäßer eigener Sicherung eingetreten wäre.
- Eine betragsmäßige Begrenzung der Haftung ergibt sich aus dem Auftrag; sie gilt nicht in den
Fällen des Absatzes 1. Besteht für den Schaden Deckung aus einer Haftpflichtversicherung des
Auftragnehmers, haftet er darüber hinaus bis zur Höhe der Leistung, zu der der Versicherer
verpflichtet ist; er meldet den Schaden unverzüglich.
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§ 12 Anzeige von Mängeln und Geltendmachung von Ansprüchen
- Unverzügliche Meldung. Der Auftraggeber zeigt Störungen und Mängel
unverzüglich nach Kenntnis in Textform an die im Auftrag genannte E-Mail-Adresse
des Auftragnehmers an. Dies dient der Schadensminderung: Schäden, die durch eine verspätete
Meldung entstehen oder sich vergrößern, gehen zu Lasten des Auftraggebers (§ 254 BGB).
- Frist. Ansprüche auf Schadensersatz sind unverzüglich, spätestens
binnen 14 Tagen nach Kenntnis des Schadens und seiner Umstände in Textform an die
vorgenannte Adresse zu richten. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt; eine
spätere Meldung lässt den Anspruch bestehen, kann ihn aber nach Absatz 1 kürzen, soweit der
Schaden bei rechtzeitiger Meldung vermeidbar gewesen wäre.
- Inhalt der Meldung. Vorgang, Zeitpunkt, betroffene Seiten oder Funktionen
und Nachweise (z. B. Screenshots); bei Schadensersatzforderungen zusätzlich eine
nachvollziehbare Berechnung mit Belegen.
- Vorrang der Nacherfüllung. Vor weitergehenden Ansprüchen ist dem
Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben: zwei Versuche innerhalb jeweils
angemessener Frist (§ 10). Dies gilt nicht, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, vom
Auftragnehmer ernsthaft und endgültig verweigert wird oder dem Auftraggeber unzumutbar ist.
- Eigene Verantwortungsbereiche. Für den Inhalt der von ihm gelieferten oder
freigegebenen Angaben bleibt der Auftraggeber nach § 5 Abs. 3 selbst verantwortlich.
- Verjährung. Soweit nicht § 10 Abs. 3 eine abweichende Regelung enthält,
verjähren Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer in zwölf Monaten
ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche in den Fällen des
§ 11 Abs. 1 sowie nicht für Ansprüche aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
- Zwingende Ansprüche. Die Absätze 2 und 6 gelten nicht für Ansprüche
betroffener Personen aus Art. 82 DSGVO und nicht für sonstige zwingende gesetzliche
Ansprüche.
§ 13 Zahlungsverzug
- Gerät der Auftraggeber mit laufenden Vergütungen in Verzug, mahnt der Auftragnehmer in
Textform unter Setzung einer Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen.
- Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Auftragnehmer berechtigt, laufende Leistungen bis zum
Zahlungseingang auszusetzen.
- Die vorübergehende Einstellung der Veröffentlichung einer vom Auftragnehmer gehosteten
Website erfolgt nur, wenn der Rückstand mindestens
zwei Monatsvergütungen erreicht, und nur nach gesonderter
Ankündigung in Textform mit einer Frist von mindestens sieben Tagen
unter Angabe des Sperrtermins.
- Während einer Aussetzung bleiben Inhalte und Daten des Auftraggebers mindestens
60 Tage im System; für Sicherungskopien gilt die im AVV vereinbarte
Rotationsfrist. Der Anspruch auf Export (§ 14) bleibt unberührt. Nach vollständigem
Zahlungseingang wird die Leistung spätestens binnen zwei Werktagen wieder
aufgenommen; eine Reaktivierungsgebühr fällt nur an, soweit im Auftrag vereinbart.
- Auch während einer Aussetzung oder nach Abschaltung bleibt dem Auftraggeber der Zugang zu
den beim Auftragnehmer verarbeiteten personenbezogenen Daten gewährleistet, soweit das zur
Erfüllung von Betroffenenrechten (Art. 15 bis 22 DSGVO) oder gesetzlicher Pflichten
erforderlich ist; ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht.
- Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Auftraggeber mit der Restzahlung für
Projektleistungen in Verzug ist und die Website bereits veröffentlicht wurde. An die Stelle
des Rückstands von zwei Monatsvergütungen tritt ein Rückstand von mehr als 14 Tagen nach
fruchtloser Mahnung mit Frist. Ist die fertige Leistung übergeben, aber noch nicht
veröffentlicht (Vorschau-Adresse oder persönliche Vorführung), gilt abweichend von
§ 5 Abs. 6 Satz 1: Der Auftragnehmer erinnert sieben Tage nach Fälligkeit in
Textform und setzt zugleich eine Nachfrist von sieben Tagen; nach deren
fruchtlosem Ablauf darf er sämtliche Arbeiten aussetzen (Mitteilung in Textform). Ist die
Restzahlung 30 Tage nach Rechnungsstellung nicht vollständig eingegangen,
darf er die Vorschau abschalten und das Projekt beenden; er rechnet die bis dahin erbrachten
Leistungen nach § 5 Abs. 6 Satz 3 ab und rechnet geleistete Anzahlungen hierauf an. Der
Anspruch auf die Restzahlung sowie § 643 BGB bleiben unberührt; Absatz 5 gilt auch hier.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verzug mit
mindestens zwei Monatsvergütungen trotz Mahnung, bleibt unberührt.
§ 14 Vertragsende, Export, Übergabe, Domain
- Export. Bei Vertragsende stellt der Auftragnehmer in
angemessener Frist einen Export der bei ihm gespeicherten Inhalte und Daten
sowie eine statische Fassung der veröffentlichten Website (ohne Buchungs-, Formular- und
sonstige Serverfunktionen) in einem gängigen Format bereit — kostenfrei und unabhängig
von offenen Forderungen. Nicht umfasst sind interne Werkzeuge und Systemkomponenten
(§ 7 Abs. 3); ein Zurückbehaltungsrecht an personenbezogenen Daten besteht nicht. Mit dem
Export ist keine Einräumung von Nutzungsrechten verbunden; bis zur vollständigen Zahlung darf
der Auftraggeber die exportierten Arbeitsergebnisse nicht veröffentlichen oder verwerten. Der
Zugang zu personenbezogenen Daten nach § 13 bleibt unberührt.
- Übergabearbeit. Betreibt der Auftragnehmer Systeme für den Auftraggeber
(Website, Automatisierungen, Bots), kann dieser über den Export hinaus eine Übergabe an einen
anderen Anbieter abrufen (Aufbereitung, Dokumentation, Abstimmung); sie wird gesondert
vergütet, die Höhe nach dem Auftrag, sonst nach § 4, Vorkasse zulässig. Laufen die
Leistungen von Anfang an auf Systemen des Auftraggebers, entsteht keine solche
Vergütung. Der Export nach Absatz 1 hängt davon nicht ab.
- Betriebsende und Aufbewahrung. Der Betrieb endet mit Ablauf des letzten
bezahlten Abrechnungszeitraums; danach wird die Website vom Server genommen. Inhalte und
Daten werden 30 Tage für den Export bereitgehalten und dann gelöscht;
Sicherungskopien mit Ablauf ihrer Rotationsfrist. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und
der AVV bleiben unberührt.
- Domain. Die Rechte an der Domain stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu;
der Auftragnehmer verwaltet sie allenfalls technisch oder treuhänderisch. Auf Anforderung,
spätestens bei Vertragsende, stellt er, soweit er die Domain verwaltet, unverzüglich und
unentgeltlich alle Übertragungsangaben
und Berechtigungscodes (Auth-Code) bereit und wirkt am Anbieterwechsel mit; Registrar-Entgelte
trägt der Auftraggeber (Auftrag Ziffer 6).
- Zugänge und Unterlagen, die zum Projekt des Auftraggebers gehören — etwa ein
Betreiberbereich, sofern ein solcher zum vereinbarten Leistungsumfang gehört —, erhält der
Auftraggeber nach vollständiger Zahlung. Zugänge zur Betriebsumgebung des Auftragnehmers
sind nicht umfasst.
AGB FLAI Studio · Seite 6 von 7
FLAI Studio.
Anlage zum Auftrag · AGB · Stand 23.10.2026
§ 15 Datenschutz
- Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet (insbesondere Hosting
einer Website mit Kontakt-, Anfrage- oder Buchungsfunktion, Fernzugriff auf Produktivsysteme,
Care-Pläne), schließen die Parteien vor Aufnahme der Verarbeitung einen
Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO nebst Liste der weiteren
Auftragsverarbeiter. Ohne AVV nimmt der Auftragnehmer die Verarbeitung nicht auf oder setzt sie
aus; ein Go-Live entsprechender Funktionen erfolgt dann nicht. Hierdurch entstehende
Verzögerungen hat er nicht zu vertreten (§ 5 Abs. 4).
- Der Auftragnehmer setzt Infrastrukturanbieter ein, die in der EU bzw. im EWR verarbeiten,
und stellt auf Anfrage die vorhandenen Informationen bereit. Eine Verarbeitung in einem Drittland erfolgt nur auf Grundlage
eines Angemessenheitsbeschlusses (Art. 45 DSGVO), von Standardvertragsklauseln nebst ergänzenden
Maßnahmen (Art. 46 DSGVO) oder einer sonstigen zulässigen Garantie. Anbieter und
Verarbeitungsort nennt die Liste im AVV.
- Für die Datenschutzerklärung seiner Website ist der Auftraggeber verantwortlich (§ 5 Abs. 3).
§ 15a Vertraulichkeit
- Die Parteien behandeln nicht offenkundige geschäftliche Informationen der anderen Partei —
insbesondere Zugangsdaten, Kalkulationen, Kunden- und Buchungsdaten sowie technische
Unterlagen — vertraulich und verwenden sie nur für die Vertragsdurchführung.
- Die Pflicht besteht für die Vertragsdauer und drei Jahre darüber hinaus; § 18 Abs. 4
(Referenznennung) bleibt unberührt.
§ 16 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare, nicht zu vertretende Umstände befreien die Parteien
für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten; Fristen verlängern sich entsprechend.
Dauert sie länger als 60 Tage, kann jede Partei den Auftrag außerordentlich kündigen; erbrachte
Leistungen werden abgerechnet.
Angriffe Dritter. Rechtswidrige Eingriffe Dritter in Systeme und Daten
(Hackerangriffe, Schadsoftware, DDoS, bislang unbekannte Sicherheitslücken in Software Dritter)
hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten, soweit ihn kein Verschulden trifft. Der
Auftragnehmer betreibt seine Systeme nach eigenem Sicherheits- und Sicherungskonzept und wählt die
eingesetzten Komponenten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aus; bestimmte
Schutzmaßnahmen, bestimmte Aktualisierungsintervalle und absolute Sicherheit schuldet er nicht.
Eine Haftung ohne Verschulden und eine Garantie für die Abwehr solcher Angriffe werden nicht
übernommen. Für eigene Zugangsdaten, Geräte und E-Mail-Konten ist der Auftraggeber selbst
verantwortlich. Ist eine Wiederherstellung technisch möglich, unterstützt der Auftragnehmer den
Auftraggeber dabei als gesondert zu beauftragende Leistung nach § 4; ein Anspruch auf
Wiederherstellung eines bestimmten Standes besteht nicht. § 11 bleibt unberührt.
§ 17 Steuern, Zahlung und Auslandsbezug
- Die vereinbarten Vergütungen sind Nettobeträge. Umsatzsteuer wird derzeit
nach § 19 UStG nicht erhoben und nicht ausgewiesen.
- Entfällt die Kleinunternehmerregelung, berechnet der Auftragnehmer ab diesem Zeitpunkt die
gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich; bei laufenden Leistungen kündigt er dies mindestens
zwei Monate vorher in Textform an, dem Auftraggeber steht insoweit ein
Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden zu.
- Währung und Gebühren. Zahlungen erfolgen in Euro. Bank-, Überweisungs- und
Umrechnungsgebühren auf Seiten des Auftraggebers trägt dieser; eine Zahlung ist erst mit
vollständiger und endgültiger Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers bewirkt. Wird sie ohne
Berechtigung zurückgebucht (Lastschrift, Karte), ist der Auftraggeber ab der Rückbuchung in Verzug
(§ 13) und trägt deren Kosten.
- Auftraggeber außerhalb Deutschlands teilen vor Vertragsschluss ihre
USt-IdNr. oder einen gleichwertigen Nachweis der Unternehmereigenschaft mit. Steuern und Abgaben
ihres Landes einschließlich Reverse-Charge- und Bezugsteuer tragen sie; ist eine Quellensteuer
einzubehalten, erhöht sich die Zahlung so, dass der Auftragnehmer den vereinbarten Betrag
ungekürzt erhält. Für die Einhaltung der Vorschriften ihres Landes (etwa Barrierefreiheit,
Datenschutz, Verbraucher- und Werberecht) sind sie verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich
beauftragt.
§ 18 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
Individuelle Abreden im Einzelfall haben nach § 305b BGB Vorrang.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Maßgeblich ist die deutsche Fassung; Übersetzungen dienen dem Verständnis.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, derzeit
Achern, sofern beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat (§ 38 Abs. 2 ZPO); für Auftraggeber mit Sitz in der Schweiz,
in Norwegen oder in Island gilt die Vereinbarung zudem nach Art. 23 des
Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007. Der Auftragnehmer kann auch am allgemeinen
Gerichtsstand des Auftraggebers klagen; dies gilt nicht bei Sitz im Vereinigten Königreich,
dort ist die Vereinbarung ausschließlich, auch nach dem Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005.
Ergänzend gilt Auftrag Ziffer 9; fehlt eine wirksame Vereinbarung, gelten die gesetzlichen
Gerichtsstände.
- Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber mit Name/Firma, Logo und allgemeiner
Projektbeschreibung als Referenz nennen; der Auftraggeber kann dem jederzeit mit Wirkung für
die Zukunft in Textform widersprechen.
- Rechte aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung des
Auftragnehmers in Textform übertragen; sie darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
§ 354a HGB bleibt unberührt. Die Nutzung der Leistungen durch Dritte bedarf der Zustimmung in
Textform; § 34 Abs. 3 UrhG bleibt unberührt.
- Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
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